Gesichtsschleier: Urteil: Schleierverbot beim Autofahren auch für Muslimin
Hinter dem Steuer darf laut Straßenverkehrsordnung niemand sein Gesicht verhüllen. Religiöse Gründe rechtfertigen keine Ausnahme, wie ein Verwaltungsgericht nun entschied.
Eine muslimische Frau will beim Autofahren einen Gesichtsschleier (Niqab) tragen dürfen – das Verwaltungsgericht in Trier hat ihre Klage jedoch abgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot, teilte das Gericht sein Urteil vom 25. Februar (Az. 9 K 4557/24.TR) mit. Ein Gesichtsschleier lässt nur die Augenpartie frei.
Unter anderem das Recht Dritter auf körperliche Unversehrtheit sei höher zu werten als der mit dem Verhüllungsverbot erfolgte Eingriff in die Religionsfreiheit, hieß es in der Begründung des Gerichts. Beim Tragen des Schleiers verkleinere sich das Blickfeld, sodass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten. Zudem könne bei einer Verkehrskontrolle die Identität der Fahrerin nicht festgestellt werden.
Gericht: ÖPNV oder Fahrrad zumutbar
Die alleinerziehende Mutter zweier Kinder, die in einem Dorf im Kreis Trier-Saarburg lebt, hatte den Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz verklagt, da dieser ihr keine Ausnahmegenehmigung erteilt hatte. Bei der Gerichtsverhandlung gab sie an, durch die Regelung werde sie in ihrer Religionsfreiheit verletzt: Es sei als Muslima ihre religiöse Pflicht, auch beim Autofahren ihr Gesicht zu bedecken. Öffentliche Verkehrsmittel gebe es an ihrem Wohnort nicht.
Das Verwaltungsgericht urteilte jedoch, die Nutzung des ÖPNV sei ihr zumutbar. Die nächste Bushaltestelle sei nur rund einen Kilometer entfernt, auch könne die Frau für kürzere Distanzen ein Fahrrad nutzen.
Gesicht muss erkennbar sein
Die Straßenverkehrsordnung verbietet Autofahrern, ihr Gesicht so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Das soll der Identifizierung von Fahrern bei Verkehrsverstößen dienen.
Nach Angaben des LBM handelte es sich bei dem Verfahren um einen der ersten entsprechenden Fälle in Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hatte im August 2024 in einem anderen Fall der Klage einer Frau auf das Tragen eines Niqab am Steuer ebenfalls nicht stattgegeben. Als Grund wurde auch damals angegeben, die Sicht beim Autofahren werde durch den Schleier behindert.